Meine Meinung: Nein!
hier ein Auszug aus den Richtlinien für Mieterhöhungen:
Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben werden. Textform ist zulässig.
Jahressperrfrist muss eingehalten werden. Frühestens 1 Jahr nach dem Einzug oder der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter eine neue Vergleichsmietenerhöhung zuschicken.
Kappungsgrenze ist zu beachten. Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Die Miete darf dabei aber nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus gehen.
Vergleichsmietenerhöhungen sind ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag oder ein Zeitmietvertrag mit „Festmiete“ abgeschlossen ist.
Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete müssen immer begründet werden.
Ist die Miete für alle Mietparteien erhöht worden? Wenn ja, dann setzt euch zusammen und legt Widerspruch ein. In jedem Fall würde ich euch empfehlen, mal den örtlichen Mieterschutzbund aufzusuchen. Da gibt es für solche Fälle eine kostenlose oder sehr günstige und kompetente Rechtsberatung. Solltest du eine Rechtsschutsversicherung haben, hole dir Deckungszusage von deiner Versicherung und beauftrage eine Anwalt.
Hier noch mal der Link, aus dem die obigen AUszüge stammen:
http://www.mieterbund.de/verlag/br_mieterhoehung.html