Soweit ich weiß gilt das noch.
Hier ein Auszug aus dem Mietrecht:
Für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt die Neuregelung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dann nicht, wenn in diesen eine eigenständige Fristenregelung vereinbart ist (d.h. die Kündigungsfristen ausdrücklich nochmal im Mietvertrag stehen, und nicht nur ein Verweis auf den entsprechenden Paragraphen oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes). Ob eine bloße Wiederholung des alten Gesetzestextes dafür ausreicht, ist ungeklärt, da Rechtsprechung bisher fehlt. Die Gerichte betrachteten aber eine reine Wiederholung des Gesetzestextes bzgl. der Kündigungsfristen in einem Vertrag i.d.R. bisher nicht als wirksame vertragliche Vereinbarung. Man kann erwarten, dass hier bezüglich der Übergangsregelungen Kontinuität in der Rechtsprechung gewahrt bleibt.
Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist dabei der Zugang der Kündigung beim Vermieter. Dabei muß die Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. Werktag des Monats, der in der Frist als erster einbezogen werden soll, zugegangen (!) sein. Diese Kündigungsfristen gelten nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter! Die Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen ist zulässig - durch AGB jedenfalls auf 6 Monate (OLG Zweibruecken, WuM 1990/8). Die Verkürzung kann nur zugunsten des Mieters vereinbart werden, nicht zugunsten des Vermieters
Hier sind ein paar nützliche Links zum Mietrecht
http://www.softnews.de/recht/mietrecht.htm
http://www.123recht.net/default.asp